Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. ALLGEMEINER TEIL
1. GELTUNGSBEREICH
Allen unseren Geschäften liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wobei alle von uns abgeschlossenen Verträge dem deutschen Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrecht unterliegen. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber. Unsere Vertragspartner erkennen die Einbeziehung unserer Bedingungen in die Geschäftsbeziehung für deren gesamte Dauer und hinsichtlich ihrer Folgegeschäfte an.
2. SUBSTITUTION
Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung unserer vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten. Auf unsere Geschäftsbedingungen können sich alle von uns beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung unserer Verpflichtungen beschäftigte Arbeitskräfte berufen.
3. ABWEICHENDE ABREDEN UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ANERKENNEN WIR IM REGELFALLE NICHT;
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäfte und Vertragspartner haben keine Gültigkeit, es sei denn wir haben es aufgrund individueller Vereinbarung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Verspätete oder abändernde Annahmeerklärungen unserer Vertragspartner binden uns nicht. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unserer Geschäftspartner binden uns, ohne dass es unseres Widerspruchs bedarf, nur aufgrund unserer ausdrücklichen Genehmigung. Mündliche und fernmündliche Erklärungen stehen unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Genehmigung.
Verträge deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung aller und/oder in Betracht kommenden Behörden bedürfen, insbesondere des Straßenverkehrs – Polizei – und Ordnungs- – und Baubehörden etc., schließen wir unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis – und Genehmigungserteilungen, deren Einholung bei Fehlen einer anders lautenden Vereinbarung oder im Zweifelsfalle über deren Erfordernis und Umfang im Verantwortungsbereich unserer Vertragspartner liegt.
5. VERGÜTUNGEN, PREISE SOWIE KOSTEN UND GEBÜHREN
Soweit nichts oder nichts Abweichendes vereinbart worden ist, berechnen wir unsere Zahlungsforderungen aller Art nach unserer eigenen Kalkulation und Disposition. Wir sind berechtigt, die branchen- und ortsüblichen Konditionen um einen Regiekostenzuschlag von bis zu 20 % zu überschreiten. Alle unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. An- und Abfahrten gelten als abrechenbare Arbeitszeit. Jede angefangene Stunde wird danach auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Unsere Preise und Stundenverrechnungssätze beziehen sich auf die normale Arbeitszeit von montags bis freitags jeweils von 7.00 bis 17.00 Uhr. Fahrtkilometer werden mit 1,45 € berechnet.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen und sonstige Gebühren und Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen- und/oder Maßnahmen trägt unser Auftraggeber, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND FOLGEN DER NICHTEINHALTUNG
Unsere Leistungen sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Miet- und Servicerechnungsforderungen im Voraus der Leistung sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei verspäteter Zahlung stehen uns vom Verfalltage an Verzugszinsen in Höhe von 12 % per anno zu.
Mahnschreiben mit Ausnahme des ersten verzugsbegründenden Mahnschreibens werden mit jeweils € 10,- berechnet.
Behördliche- und nicht behördliche Auskunftskosten über die Person und Firma oder Bonität des Schuldners werden auf Nachweis berechnet.
Erfolgt eine fällige Zahlung nicht unverzüglich, so werden alle unsere weiteren laufenden Rechnungsforderungen ohne Rücksicht auf das Zahlungsziel oder etwaige Stundung sofort fällig, und dürfen wir gemachte Lieferungen und Leistungen zurückziehen, und ohne vorherige Androhung von allen bestehenden oder später entstehenden Verträgen oder Teilen solcher fristlos zurücktreten oder deren Erledigung zurückstellen, auch wenn hinsichtlich dieser noch nicht Fälligkeit oder Verzug besteht.
Selbiges gilt, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Schuldner bei Gläubigern ein Moratorium oder in sonstiger Weise ein außergerichtlichen Vergleich anstrebt, der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder sonstige Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf seine verminderte Kreditwürdigkeit zulassen. In allen diesen Fällen dürfen wir die Erledigung unserer Verpflichtungen von der Gestellung geeigneter Sicherheiten oder der Erbringung von Vorauszahlungen durch den Schuldner abhängig machen, oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Schuldner Schadenersatzansprüche erheben kann.
7. HÖHERE GEWALT
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder unserem Zweitunternehmer und/oder dem Hersteller eintreten. Der Vertragspartner kann jedoch von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen und für den Fall unseres Rücktritts seine Gegenleistung unverzüglich erstatten. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Schadenersatzansprüche unserer Vertragspartner sind in den vorgenannten Fällen wegen verschuldeter Verzögerung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unzulässig.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentums- und mit verlängertem Eigentumsvorbehalt. Bei Verarbeitung zu einer neuen Sache geht der neue Gegenstand in unser Eigentum über, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Werte im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Unsere Rechte gelten bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung uns zustehender Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Maßnahmen unserer Geschäftspartner über unser Eigentum, insbesondere Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Sicherungsabtretungen sind ausgeschlossen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unser Eigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen. Gefährdet unser Vertragspartner durch Missachtung dieser Bestimmungen unsere Eigentumsrechte, so sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenständen ohne Ausübung eines Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Vertragspartners zurückzuholen, und die an uns abgetretenen Forderungen bei den Drittschuldnern geltend zu machen. Vorsorglich tritt unser Geschäftspartner uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung unserer Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Höhe unserer Forderungen zzgl. 20 % gegen seine Kunden zur Sicherheit ab, und nehmen wir die Abtretung an. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Wir und unsere einfachen Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Abweichend hiervon haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ferner für Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. Unsere Haftung für Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleibt unberührt. Schäden, die dem Risikobereich unserer Vertragspartner zuzurechnen sind, sind immer ausgeschlossen.
10. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung in Zülpich. Wir können nach unserer Wahl auch am Gerichtsstand unserer unselbständigen Niederlassungen oder am allgemeinen Gerichtsstand unserer Geschäftspartner klagen.
II. BESONDERER TEIL
Es gelten unsere AGB. Abhängig von der Art unserer Leistungspflicht gelten zusätzlich nachstehende besondere Bedingungen:
1. REGELLEISTUNGSARTEN
(Bau-)Kranleistungen erbringen wir in fünf Regelleistungsarten:
Leistungsart 1 ist der Vertrieb von Kranen oder Kranteilen:
Vertrieb im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Handel mit neuen oder gebrauchten Kranen oder Kranteilen sowie Import der benötigten Krane, Kranzubehörs, Ersatzteile und der Garantieabwicklung.
Leistungsart 2 ist die Kranvermietung:
Kranvermietung bezeichnet die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Kranen und deren Zubehör ohne Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition und auf dessen eigene Gefahr.
Leistungsart 3 ist die Krangestellung (Montage und Demontage von Kranen).
Krangestellung bedeutet in diesem Zusammenhange die entgeltliche Bereitstellung von Kranen oder Kranteilen und/oder deren Zubehör aus unserem Bestand in mit Hilfe von Hand oder ortsveränderlichem Fahr- oder Hebezeuges herbeizuführenden montierten und betriebsbereiten Zustand nach unserer Weisung und Disposition.
Leistungsart 4 ist der Transport von eigenen oder kundeneigenen Kranen oder Kranteilen: Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Kranen oder Kranteilen im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die allgemeine Bewegung oder Ortsveränderung von Kranen oder Kranteilen von Hand oder mittels maschineller Transport- und Hebezeugmittel wie Autokranen, Rollen und Hebeböcken.
Leistungsart 5 sind sonstige Arbeiten an Kranen, insbesondere Service – und Reparaturarbeiten an kundeneigenen Kranen.
1.1 Vertrieb von Kranen, Kranteilen und Garantieabwicklung
Vereinbart sind die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise und Lieferfristen. Bei Zahlungs- und/oder Annahmeverzug unseres Kunden sind wir berechtigt, neben den verzugsbedingten Kosten und Zinsen einen pauschalen Betrag von bis zu 2% des Rechnungsbetrages an Lager- und Standkosten zu erheben. Der Gefahrübergang auf unseren Kunden tritt mit dem Abgang unserer Nachricht über die Abholungs- bzw. Versandbereitschaft ein.
Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, kann unser Kunde erst nach Mitteilung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn unser Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Wir gewährleisten Abhilfe für offensichtliche Mängel nur, wenn sie uns unverzüglich schriftlich angezeigt worden sind. Die Verjährungsfrist beträgt für offensichtliche und nicht offensichtliche Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang.
Für gebrauchte Krane übernehmen wir keine Gewährleistung, es sei denn wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Beschaffenheit schriftlich garantiert.
1.2 Kranvermietung
a) Haftungsbeschränkungen:
Sollten Mängel des Mietgegenstandes in unserem Verantwortungsbereich stehen, so bestehen die Rechte des Mieters im Sinne des § 536 BGB nur im Verzugsfalle des Vermieters für den Fall, dass der Vermieter nach Eingang einer schriftlichen Anzeige des Mieters über den Sachmangel eine angemessene Frist zur Abhilfe hat fruchtlos verstreichen lassen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung durch uns trägt der Mieter.
Schadenersatzansprüche des Mieters im Sinne des § 536 a Abs. 1 BGB, die über das reine Erfüllungsinteresse hinausgehen, sind mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mangelfolgeschäden und sonstige Begleitschäden bei teilweisem oder vollständigem Ausfall oder Untergang des Mietgegenstandes sind für den Zeitraum ausgeschlossen, der angemessener Weise zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit oder Gestellung eines adäquaten und dem Mieter zumutbaren Ersatzgegenstandes benötigt wird, und im übrigen der Höhe nach auf den Vertragswert beschränkt. Zahlt der Mieter den während des Verzugseintritts und im darauf folgenden Monat fällig werdenden Mietzins ungekürzt vorbehaltlos, verliert er seine Rechte auf Mietminderung und Schadenersatz.
b) Pflichten und Haftungen unserer Vertragspartner bei
aa) Übergabe und Montage
Der Auftraggeber hat unserem Personal auf seine Kosten die von uns angeforderte Unterstützung, z.B. geeignete fach- und sachkundige Hilfskräfte und technische Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. Die vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte haben unsere Weisungen zu befolgen. Wir übernehmen für die bereitgestellten Hilfskräfte des Auftraggebers keine Haftung. Der Auftraggeber hat auf unsere Anforderung alle notwendigen Arbeiten auf seine Kosten auszuführen, die wir für notwendig erachten, um die Montage von Kranen am Bestimmungsort durchzuführen. Hierzu gehört insbesondere die Vornahme von Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien. Der Auftraggeber hat am Einsatzort auf seine Kosten alle Materialien, Energien (einschließlich der erforderlichen Anschlüsse) bereitzuhalten. Auf Anforderung hat der Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge, der Ausrüstung und der persönlichen Gegenstände unserer Mitarbeiter sowie heizbare Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für den Transport der Montageteile an den und am Einsatzort, den Schutz der Montagestelle und der von uns gelieferten Materialien.
Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss so bereitgestellt werden, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme ausgeführt werden kann. Die Zufahrt zur Montagestelle der Transportfahrzeuge muss bis unmittelbar zum Standplatz frei und ausreichend befestigt sein. Im angebotenen Preis sind nur die Kosten für den zur Montage des entsprechenden Krans sowie für die mindestens erforderliche Anzahl von Transporten enthalten. Mehrkosten für einen bedingt durch die Baustellenverhältnisse erforderlichen größeren Autokran bzw. größere Anzahl von Transporten hat der Auftraggeber zu tragen. An der Montagestelle muss ausreichender Arbeitsraum für die Vormontage bzw. Demontage der Krankomponenten vorhanden sein. Für die Entfernung eventueller Hindernisse (Strom- oder Lichtleitungen etc.) hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Auftraggebers die ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen. Kommen die von uns bereitgestellten Vorrichtungen und Werkzeuge am Einsatzort im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu Schaden oder abhanden, so ist Auftraggeber uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass ihn bzw. seine Mitarbeiter auf ein Verschulden nicht trifft.
Der Leistungsumfang für Kranmontagen umfasst die Montage / Demontage des Kranes ab / bis Oberkante Fundamentanker oder Kranfundament bzw. fertig montierten Schienengleis bis zur Betriebsbereitschaft. Für ausreichende Tragfähigkeit der Kranfundamente bzw. der Gleisanlage und insbesondere der Bodenverhältnisse und Tragfähigkeit des Untergrundes ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Stromversorgung einschließlich Krananschlusskosten und Zuleitungskabel bis zum Kranunterwagen. Seitens der Baustelle ist dafür Sorge zu tragen, dass die Montagearbeiten zügig und ohne Behinderung ablaufen können. Eventuell anfallende bauseits zu vertretende Wartezeiten sowie alle über den üblichen Umfang der Montagearbeiten hinausgehenden Tätigkeiten werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, so hat er alle daraus entstehenden Kosten laut Arbeitsnachweise zu tragen. Ist bei Abschluss der Arbeiten kein Vertreter des Auftraggebers anwesend, so gelten die von unserem Montageleiter oder dessen Vertreter unterzeichnete Arbeitsnachweise auch ohne Unterschrift des Auftraggebers als anerkannt.
Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald wir die Abnahmebereitschaft der Montage angezeigt haben. Nur unerhebliche Mängel der Montage verhindern die Abnahme nicht. Nimmt der Auftragnehmer nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahme, ohne dass uns ein Verschulden trifft, nicht an, so gilt die Abnahme 8 Tage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als erfolgt. Mit Inbetriebnahme ist die Abnahme spätestens erfolgt.
Mängelansprüche
Unbeschadet der Haftungsregelung in I. 9. sind wir grundsätzlich nur zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Erst nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung verlangen. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für den Auftraggeber unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Genehmigung Änderungen oder sonstige Arbeiten an der Montage vornehmen für die daraus entstehenden Schäden. Nur in dringenden Fällen oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung nicht wahrgenommen haben, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Haftung
Montage und wiederkehrende Prüfungen vom Kranen erfolgen nach Montageanleitung des Herstellers, den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und insbesondere nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über die Prüfung von Kranen durch Sachverständige und Sachkundige (BGG in 905) sowie die Unfallverhütungsvorschriften in DGUV-V52 § 29 ff. Weitere Prüfungspflichten, insbesondere Wind- und Betriebsrisiken obliegen vollständig dem Auftraggeber.
Behördliche Genehmigungen
Bei Montagearbeiten, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese rechtzeitig für den vereinbarten Termin einzuhalten und für die Erfüllung eventueller Auflagen (insbesondere Straßensperrung / Überschwenkgenehmigungen etc.) Sorge zu tragen. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie durch behördliche Auflagen entstehende Kosten für besondere Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber. Sollte infolge schlechter Witterungsbedingungen (insbesondere Sturm, Schnee oder Eis ein Abbruch der Montagearbeiten notwendig werden, so hat die Kosten für die erneute An- und Abfahrt der Monteure und des Autokrans sowie eventuell notwendiger Transporte der Auftraggeber zu tragen.
bb) Berechnung von Mieten
Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von montags bis freitags zugrunde gelegt. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonn-/Feiertagen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Wird der Mietgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Samstagen oder Sonn-/Feiertagen benutzt, ist für den jeden angefangenen Tag der Mehrnutzung eine zusätzliche Tagesmiete zu zahlen. Sofern keine Nutzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vereinbart wurde steht hier auch kein Störungsdienst zur Verfügung.
Für Krangestellungen berechnen wir soweit nichts anderes vereinbart worden ist unsere Leistungen nach Maßgabe unserer oben stehenden Bedingungen I. 5 / 6 hinsichtlich unseres Arbeitszeitaufwandes einschließlich der Be- und Entladezeiten sowie der gegebenenfalls erforderlichen Zeiten für Geräteeinweisungen und zzgl. etwaiger Auf- und Abbaukosten an Hinzuziehung von Autokranen, Hebezeug oder sonstigem Zubehör an Hilfs- und Betriebsstoffen. Für den Fall der Vereinbarung eines Pauschalpreises dürfen wir nicht unerhebliche Kostenerweiterungen unserer ursprünglichen Kalkulation nach unserer Disposition hinzuberechnen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Eintretens bauseits bedingter Verzögerungen oder Erschwernisse auch wenn Sie der Mieter nicht zu vertreten hat.
cc) Gebrauch und Untervermietung
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur im Rahmen der gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen benutzen. Die DGUV-V52 und einschlägigen UVV sind zu beachten.
Wartungs- und Gebrauchsvorschriften des Herstellers oder des Vermieters sind zu befolgen. Der Einsatz des Mietgegenstandes ist auf den vertraglich vorgesehenen Standort beschränkt. Untervermietung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Gebrauchsüberlassung an Zweit- oder Subunternehmer des Mieters bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
dd) Unterhaltungs- und Instandsetzungspflichten
Der Mieter trägt die Kosten der laufenden Wartungs- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auch dann, wenn er sie nicht zu vertreten hat. Der Mieter hat die regelmäßigen Wartungsarbeiten nach Vorgabe des Herstellers oder des Vermieters auf seine Kosten durch den Vermieter durchführen zu lassen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die über die betriebsübliche und vertragsspezifische Abnutzung des Mietgegenstandes hinausgehen. Unterbrechungen des Betriebes des Mietgegenstandes wegen erforderlicher Inspektionen und sicherheitsspezifischer Prüfungserfordernisse berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung oder zum Schadenersatz, wobei der Vermieter aber auf die betrieblichen Belange des Mieters in zumutbarem Umfang, sofern keine Gefahr im Verzuge ist Rücksicht nehmen wird.
ee) Außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund und Stilllegungsklausel:
Bei Verstoß des Mieters gegen die oben zu Ziffer I. 6. genannten Zahlungsbedingungen behält sich der Vermieter im Verzugsfalle des Mieters (sofern nicht lediglich geringfügige oder kurzzeitige Zahlungsrückstände in Rede stehen) oder den Fall eines anderen erheblichen Verstoßes des Mieters gegen diese Bedingungen oder eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 543 BGB vor, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und/oder den Mietgegenstand stillzulegen, d. h. den weiteren Betrieb bzw. Benutzung durch Wegnahme dafür benötigter Teile oder Zubehörs auszuschließen. Die Kosten einer Stilllegung oder Wiederinbetriebsetzung trägt der Mieter nach den hiesigen Bestimmungen oben Ziffer I.5 und II. b)bb).
ff) Beginn und Ende der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Abgang des Mietgegenstandes von unserem Lager oder seinem sonstigen Standort zur rechtzeitigen Gestellung.
Die Mietzeit endet zum vertraglich vorgesehenen Ende und frühestens mit Ablauf einer vom Mieter einzuhaltenden Freimeldefrist von 14 Tagen, die er schriftlich anzuzeigen hat. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ende der Freimeldefrist abzuholen, sofern seine betrieblichen Belange oder Umstände, die die Abholung des Mietgegenstandes be- oder verhindern entgegenstehen. Gelangt der Mietgegenstand ohne unser Verschulden später als nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit unter Berücksichtigung der 14-tägigen Freimeldefrist mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf das Lager des Vermieters oder einen vorgesehenen Bestimmungsort, verlängert sich die Mietzeit und Mietzahlungspflicht des Mieters entsprechend.
gg) Rückgabe und Demontage
Der Mieter hat den Kran zur Rückholung in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand bereitzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, die Zufahrtswege und den Be- und Entladeplatz zur Abholung des Mietgegenstandes so bereitzustellen, dass seine Abholung ohne Gefahr und Behinderung möglich ist. Es gilt siehe oben Ziff.II.b)aa)Abs.2/3 sinngemäß. Bauliche Veränderungen, die im Vergleich zum Montagezeitpunkt nicht unwesentliche Änderungserfordernisse der Planung des Arbeitsablaufes, seiner Disposition und Kalkulation bedingen, sind rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
c) Versicherungen
Der Mieter haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall, Personen- oder Sachschäden an uns herangetragen werden, hat der Mieter uns freizustellen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie Sturm und Maschinenbruch zu versichern. Die Ansprüche des Mieters aus von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen tritt er gegen den Versicherer an uns hiermit ab, wobei wir die Abtretung annehmen.
Wünscht der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch uns, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Mieter nach Vereinbarung an uns zu entrichten. Wir stellen im Rahmen einer Poolversicherung Versicherungsschutz nach ABMG 2008 mit folgenden Einschränkungen: Schäden an (Hub-) Seilen und Getrieben sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Haben der Mieter oder seine Repräsentanten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis ggf. bis auf Null gekürzt.
Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt für jeden Schadenfall mindestens € 5.000.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Bedingungen unseres Poolversicherungsvertrages einzusehen und/oder unseren Poolversicherer direkt in Anspruch zu nehmen.
d) (Ordentliche) Kündigung
Befristete Mietverträge oder vertraglich vereinbarte Mindestmietzeiten sind einzuhalten. Nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Mindestmietzeit verlängert sich der Mietvertrag ohne Widerspruch des Mieters vorbehaltlich unserer Genehmigung auf unbestimmte Zeit.
Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge bedürfen einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Kalendertagen (Freimeldefrist). Die Frist beginnt erst mit dem Zugang der Freimeldung bei uns.
1.3 Montage-/Demontagearbeiten an kundeneigenen Kranen
II.1.2b)aa) und II.1.2b)gg) und II.1.2c) gelten entsprechend.
1.4 Transport
Soweit die AGB nichts Abweichendes bestimmen gelten die Vorschriften über das Frachtgeschäft. Unsere Haftung begrenzen wir summenmäßig auf die Höhe unseres Versicherungsschutzes von derzeit EURO 1.000 000 €. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadenereignis. Anderenfalls ist eine anders lautende Vereinbarung schriftlich zu treffen, die es uns ermöglicht, höhere Deckungssummen zu versichern und die entsprechenden Mehrprämien unserem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Zur sonstigen Versicherung des Gutes sind wir nicht verpflichtet. Für bei uns eingelagerte Güter übernehmen wir nur die Haftung in eigenen Angelegenheiten. Es gelten im Übrigen alle vorstehenden Bedingungen I. Allgemeiner Teil.
1.5 Service- und Reparaturarbeiten
Uns steht wegen unserer Reparaturkostenforderungen ein Werkunternehmerpfandrecht an dem Reparaturobjekt zu. Unser Kunde ist verpflichtet, das Reparaturobjekt nach durchgeführter Reparatur unverzüglich zu erproben. Die rügelose Wiederingebrauchnahme gilt als Abnahme.
Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monaten nach Abnahme.
Wir sind berechtigt, angenommene Reparaturaufträge in angemessenen Fristen und nach unserer Disposition durchzuführen. Termine und Fristen sind dann fix vereinbart, wenn wir dies schriftlich bestätigen.
III. SUBUNTERNEHMERKLAUSELN (BESTELLUNGEN)
Allen unseren Bestellungen und/oder Auftragserteilungen über Krangestellungen- und Arbeiten nebst der Überlassung von Hebezeugen einschließlich Zubehör und samt Bedienungspersonal zum Zwecke der Kranmontage- und/oder Demontage einschließlich der Ortsveränderung und des Transportes einschließlich der jeweiligen zweckbedingten Zwischenlagerung und allen unseren Bestellungen und/oder Auftragserteilungen hinsichtlich jeglicher Service- und Reparaturarbeiten an unseren Kranen oder den Kranen unserer Kunden liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier oben zu Ziffern I.1 – 10 und die nachstehenden Bedingungen zugrunde:
1. AUFTRAGSERTEILUNGEN- UND BESTÄTIGUNGEN
Verträge kommen stets mit dem Inhalt der schriftlichen, elektronischen oder mittels Telefax durch UPERIO Deutschland übermittelten Auftragserteilung zustande. Abweichungen von der Auftragserteilung gelten nur dann als vereinbart, wenn solche vom Auftragnehmer schriftlich, elektronisch oder mittels Telefax mitgeteilt und von UPERIO Deutschland entsprechend anerkannt worden sind; UPERIO Deutschland verzichtet insoweit nicht auf den Zugang der Annahme und eine vorbehaltlose Annahme der Leistung durch UPERIO Deutschland nicht als Zustimmung gilt. UPERIO Deutschland ist auch nach Vertragsschluss berechtigt, den Vertrag zu stornieren oder dem Auftragnehmer Änderungswünsche mitzuteilen, wobei entsprechende Minderkosten zugunsten von UPERIO Deutschland als vereinbart gelten, es sei denn, der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich, und entsprechende Mehrkosten vom Auftragnehmer schriftlich, elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen sind und zu ihrer wirksamen Vereinbarung der entsprechenden Bestätigung von UPERIO Deutschland bedürfenVerträge kommen stets mit dem Inhalt der schriftlichen, elektronischen oder mittels Telefax
durch UPERIO Deutschland übermittelten Auftragserteilung zustande. Abweichungen von
der Auftragserteilung gelten nur dann als vereinbart, wenn solche vom Auftragnehmer
schriftlich, elektronisch oder mittels Telefax mitgeteilt und von UPERIO Deutschland
entsprechend anerkannt worden sind; UPERIO Deutschland verzichtet insoweit nicht auf den
Zugang der Annahme und eine vorbehaltlose Annahme der Leistung durch UPERIO
Deutschland nicht als Zustimmung gilt. UPERIO Deutschland ist auch nach Vertragsschluss
berechtigt, den Vertrag zu stornieren oder dem Auftragnehmer Änderungswünsche
mitzuteilen, wobei entsprechende Minderkosten zugunsten von UPERIO Deutschland als
vereinbart gelten, es sei denn, der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich, und
entsprechende Mehrkosten vom Auftragnehmer schriftlich, elektronisch oder mittels Telefax
mitzuteilen sind und zu ihrer wirksamen Vereinbarung der entsprechenden Bestätigung von
UPERIO Deutschland bedürfen.
2. LEISTUNGSTERMINE- UND FRISTEN:
Der Leistungstermin ergibt sich aus dem Vertrag. Bei drohendem Überschreiten des Leistungstermins durch den Auftragnehmer ist UPERIO Deutschland sofort schriftlich zu verständigen, wobei die Gründung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben sind. Geschieht dies nicht oder verspätet insoweit, als es UPERIO Deutschland im Rahmen der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht mehr möglich ist, den Auftrag selbst durchzuführen oder anderweitig durchführen zu lassen, haftet der Auftragnehmer für die nicht rechtzeitige Leistungserbringung. UPERIO Deutschland behält sich dabei im Rahmen seiner Disposition vor, eine für den Auftragnehmer kostenpflichtige Ersatzvornahme zu bestreiten oder bestreiten zu lassen oder unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
Für witterungs- und/oder sicherheitsbedingte Unterbrechungen oder Verzögerungen der Leistungserbringung haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, diese hätte unter zumutbarer Anstrengung überwinden können; sein Anspruch auf Entgelt entfällt bei nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführter Leistung. Immer, es sei denn, die Nichtdurchführbarkeit der Leistung ist von UPERIO Deutschland zu vertreten.
3. HINWEISE:
Die Hinweise von UPERIO Deutschland über die Durchführung der Leistung einschließlich der auftragsnehmerseits zu erbringenden Vorbereitungsleistungen am Be- und Entladeort, dem Kranstandplatz, den Zu- und Abfahrten einschließlich der Verwendung von geeignetem Hebezeuges und geeigneten Personales sowie der jeweiligen Leistungsabläufe und der dabei zu beachtenden behördlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen und insbesondere aller dazugehöriger sicherheitsbedingter Auflagen sind vom Auftragnehmer vollständig und verbindlich zu beachten.
4. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Alle gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen UPERIO Deutschland ungeschmälert zu; Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen oder Verpflichtungen zur Übernahme von Haftungen der Auftragnehmer werden von UPERIO Deutschland nicht gewährt oder übernommen. UPERIO Deutschland bleibt in allen Fällen berechtigt, den Ersatz des über das reine Erfüllungsinteresse hinausgehenden Schadens geltend zu machen. Soweit UPERIO Deutschland – von wem auch immer – wegen eines erlittenen Schadens, der seine Ursache in den vom Auftragnehmer erbrachten Leistung findet, in Anspruch genommen wird, hält der Auftragnehmer UPERIO Deutschland schad- und klaglos. Der Auftragnehmer trägt dabei die Beweislast für die Behauptung, dass ein Schaden seine Ursache nicht in der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung findet.
5. VERJÄHRUNG UND VERWIRKUNG
Der Auftragnehmer haftet gegenüber UPERIO Deutschland innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Zahlungen von UPERIO Deutschland gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge oder die Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche. Alle Ansprüche stehen UPERIO Deutschland auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer keine wesentliche Vertragsverletzung zur Last fällt.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten aus Vertragsgründen Teile dieser allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen abweichenden individuelle Vereinbarungen vorgehen, oder Teile dieser allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen aus Rechtsgründen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte irgendeine Bestimmung unserer Verträge oder dieser allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bedingungen unserer Verträge und dieser allgemeinen und besonderen Geschäftsbeziehungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abgedungen.